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Satzung

"Kultur und Heimatverein Adorf (Erzgebirge) e.V." (abgekürzt: "KuHV Adorf (Erzgeb) e.V.")

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Kultur und Heimatverein Adorf (Erzgebirge) e.V."
Die Namensabkürzung lautet ,,KuHV Adorf (Erzgeb) e.V."
2. Der Sitz des Vereins ist Neukirchen (Erzgebirge), Ortsteil Adorf.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des KuHV Adorf (Erzgeb) e.V.

1. Der Verein ist demokratisch, parteipolitisch neutral, überkonfessionell und unabhängig. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung von Kunst und Kultur, der Heimatpflege und Heimatkunde sowie des traditionellen Brauchtums.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch eine langfristige, kontinuierliche kulturelle Arbeit um ortstümliches Brauchtum und Heimatverbundenheit zu erhalten und weiter zu entwickeln (z.B. Durchführung kultureller und traditioneller Veranstaltungen wie eigene Theateraufführungen, Ortswanderungen und Ortsfeste, Pflege und Erhaltung von Werten und Gegenständen mit kultureller und künstlerischer Bedeutung, Pflege und Förderung musikalischer und literarischer Werte und Werke sowie der Handarbeitskunst).Dazu wird eine Zusammenarbeit mit kommunalen Vertretern, Einrichtungen und anderen ortsansässigen Vereinen gepflegt.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Dem ideellen Zweck ist die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderliche eigenwirtschaftliche Betätigung untergeordnet. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haben weder bei ihrem Ausscheiden noch bei der Auflösung des Vereins Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft im KuHV Adorf (Erzgeb) e.V.

Mitglied kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft kann bestehen als
1. ordentliche Mitgliedschaft
2. Ehren-Mitgliedschaft
Ehren-Mitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder und sind im Verein mitgliedsbeitragsfrei. Die Ernennung eines Ehren-Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand nach Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 4 Aufnahme in den KuHV Adorf (Erzgeb) e.V.

1. Die Aufnahme in den Verein erfolgt nur auf schriftlichen Antrag hin.
2. Dem Antrag soll nur stattgegeben werden, wenn der Bewerber den anderen Vereinsmitgliedern persönlich bekannt gemacht wird und die Führsprache von mehreren ordentlichen Mitgliedern vorweisen kann.
3. Über eine Mitgliedaufnahme entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.
4. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung an. Die zum jeweiligen Zeitpunkt der Aufnahme gültige Satzung wird dem neuen Mitglied bei Aufnahme in Papierform ausgehändigt. Die aktuell gültige Fassung der Satzung ist auf der Internetseite des Vereines einsehbar.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft im KuHV Adorf (Erzgeb) e.V.

1. Durch Austritt:
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist an den Vorstand des Vereins zu richten.
2. Durch Ausschluss:
wenn a) gegen die Vereinssatzung verstoßen wird, b) den finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber trotz zweimaliger Mahnung nicht nachgekommen wurde, c) der Ausschluss im Interesse des Vereins unbedingt notwendig erscheint.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann sowohl von den Mitgliedern als auch von der Vorstandschaft beantragt werden. Der Antrag hierzu hat schriftlich zu erfolgen, eine Begründung ist zwingend erforderlich. Über einen Ausschluss eines Vereinsmitgliedes entscheidet der Vorstand. Zu einer Klärung ist dem betroffenen Mitglied eine Anhörung zu gewähren. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss ist dem Mitglied an seine zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bekannte Adresse mittels Zugangsnachweis zu übergeben. Das betroffene Mitglied kann gegen die Entscheidung der Vorstandschaft innerhalb eines Monats Berufung einlegen. In der nächstfolgenden Mitgliederversammlung ist endgültig über den Ausschluss zu entscheiden.
3. Durch Tod.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder richten sich nach der Vereinssatzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
2. Es ist von jedem Vereinsmitglied eine Aufnahmegebühr und ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten (Ausnahme für Ehren-Mitglieder laut § 3). Die Höhe von Gebühr und Beitrag einschließlich Zahlungsmodalitäten werden in einer Beitragsordnung festgelegt. Die Beitragsordnung wird im Rahmen der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
3. Die Mitglieder sollen am Vereinsleben teilnehmen, das Vereinsleben mitgestalten und für die Belange des Vereins eintreten.

§ 7 Organe des KuHV Adorf (Erzgeb) e. V.

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
der Vorstand besteht aus: a) dem Ersten Vorstand, b) dem Zweiten Vorstand. Sie vertreten den Verein jeder allein im Sinne des § 26 BGB. Zum erweitertem Vorstand gehören noch: c) der Schatzmeister, d) der Schriftführer, e) Beisitzer. Die Anzahl der Beisitzer wird durch einen Beschluss in der Mitgliederversammlung festgelegt.
zu 1.: Die Mitgliederversammlung wird einmal im Geschäftsjahr abgehalten. Zur Mitgliederversammlung werden alle ordentlichen Mitglieder und Ehren-Mitglieder zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen.
Inhalt der Tagesordnung:
a) Jahres- und Tätigkeitsbericht des Ersten Vorstandes
b) Kassenbericht des Schatzmeisters
c) Bericht der Kassenrevisoren
d) Diskussion
e) Entlastung des Vorstandes
f) Neuwahl des Vorstandes nach Zeitplan gem. Satzung
g) Anträge und Verschiedenes
h) Festlegungen zur Beitragsordnung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Diese können einberufen werden:
a) durch den Vorstand
b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Vereins. Der Antrag muss schriftlich beim Vorstand eingereicht und begründet werden.
Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt in diesem Falle wiederum zwei Wochen vorher mit Bekanntgabe einer Tagesordnung durch den Vorstand.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung bzw. außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließen in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Über den Verlauf einer Mitgliederversammlung bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlung ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Ergebnisse gefasster Beschlüsse sind darin festzuhalten. Das Protokoll ist vom Schriftführer zu unterzeichnen; die Gegenzeichnung erfolgt durch den Ersten bzw. Zweiten Vorstand.
zu 2.: Der erweiterte Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Dabei hat die Wahl des Ersten und Zweiten Vorstandes einzeln in getrennten Wahlgängen zu erfolgen. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des erweiterten Vorstandes wird die Aufgabe von einem anderen Vorstandsmitglied bis zur nächsten Neuwahl -oder Nachwahl- anlässlich einer Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung übernommen.

§ 8 Finanzielle Angelegenheiten

a) Entscheidungen über finanzielle Angelegenheiten des Vereins liegen im Verantwortungsbereich des Vorstandes.
b) Die Aufnahme von Krediten und Übernahme von Bürgschaften bedürfen der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.

§ 9 Kassenrevisoren

Für die Dauer von drei Jahren werden zwei Kassenrevisoren gewählt, die nicht dem erweiterten Vorstand nach § 7 angehören dürfen. Die Prüfung durch die Kassenrevisoren erstreckt sich auf die rechnerische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der getätigten Ausgaben. Über das Ergebnis ist in der einmal jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 10 Auflösung des Vereins

a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Auflösung erfolgt durch Beschlussfassung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
b) Die Liquidatoren des Vereins werden von den Mitgliedern bestimmt.
c) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Neukirchen/Erzgebirge als juristische Person des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Inkrafttreten der Satzung des KuHV Adorf (Erzgeb) e.V.

Die Satzung tritt an die Stelle der bisherigen und mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Adorf/ Erzgebirge, 24.03.2017
- Mitgliederversammlung -

(Hinweis: Die Eintragung dieser Satzung im Vereinsregister erfolgte am 03.05.2017.)


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